Allgemeine Geschäfts Bedinungen
Diese Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Reisegeschäftsverkehr zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden. Sie gelten für sämtlich getätigte oder noch nicht abgeschlossene wie für alle zukünftigen Geschäfte zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden auch dann, wenn nicht ausdrücklich auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Anbahnung oder Abschluss zukünftiger Geschäfte Bezug genommen wird.
I. Abschluss des Vertrages für einen Kurs/Camp
- 1.1. Mit Eingang der schriftlichen Anmeldung, via E-Mail, Fax oder Post, unter Anerkennung der AGBs wird die Buchung verbindlich. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von einem gesetzlichen Vertreter vorzunehmen. Der Anmeldende trägt auch für alle unter seinem Namen aufgeführten und angemeldeten Teilnehmer die Verantwortung der Vertragspflicht.
- 1.2 Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Der Kunde erhält mit oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine per Email geschickte oder schriftliche Bestätigung für die Teilnahme am Kurs.
II. Bezahlung
Der Preis ist vom Kunden direkt an den Veranstalter zu bezahlen. Die Bezahlung erfolgt durch Überweisung, oder in den Wintermonaten durch Barzahlung am Tage des Kurses. Bei Vertragsschluss ist der volle vereinbarte Kursbetrag innerhalb der nächsten 10 Tage zu leisten.
III. Leistungen
- 3.1. Unsere Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung im Internet und den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung. Nebenabsprachen, Wünsche, Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrags, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Touränderungen können durch Mountainbike-Trifelsland, d.h. auch den Tourguide vor Ort, im Falle höherer Gewalt, wie z.B. Überschwemmung oder schlechtes Wetter, vorgenommen werden. Für entsprechenden Ersatz und gleichwertige Touren wird bestmöglich gesorgt. Veranstaltungen werden bei jedem Wetter durchgeführt, Ausnahme sind Gewitter. Abgebrochene Touren aufgrund von Gewitterneigung oder schlechtem Wetter berechtigen nicht zur Erstattung des Reisepreises oder Teilen hiervon. Touranpassungen behalten wir uns aufgrund von äußeren Umständen oder Gruppenleistungsfähigkeit vor. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 % oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen. - 3.2 Flugbeförderung. Für unsere Flüge wählen wir zuverlässige Fluggesellschaften aus. Flugzeiten sind wie auf dem Flugschein angegeben vorgesehen. Flugverspätungen oder auch -verschiebungen können leider nicht ausgeschlossen werden. Für Organisation und Abwicklung der Beförderung sind die Fluggesellschaften allein verantwortlich.
IV. Rücktritt, Umbuchungen, Ersatzperson
- 4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Der Rücktritt bedarf der Schriftform.Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind ersparte Aufwendungen sowie mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.Unser pauschalierter Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt bei Bike-Touren in der Regel (Ausnahme bei Reisen, die ausschließlich von anderen Leistungsträgern durchgeführt werden) pro Person:
Bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 40% des Reisepreises, mindestens jedoch 50 €,
vom 29. bis 15. Tag: 50%, mindestens jedoch 50€
vom 14. bis 7. Tag: 70%, mindestens jedoch 50€
vom 6. bis 1. Tag: 90%
ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 100 %.
Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die in der Pauschale ausgewiesenen Kosten. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekanntgegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet, oder wenn die Reise wegen Fehlens der Reisedokumente wie z.B. Reisepass nicht angetreten wird. - 4.2 Bei bereits erfolgter Flugbuchung erhöht sich die Stornogebühr um die Kosten für die Stornierung des Fluges. Dies können bis zu 100 % des Flugpreises betragen, wenn beispielsweise ein nicht umbuchbarer, nicht stornierbarer Charter- oder Linienflug verwendet wurde. Auch ein Namenswechsel (Ersatzperson) ist in diesen Fällen in der Regel nicht möglich. Wir empfehlen daher den Abschluß einer umfassenden Reiserücktrittsversicherung.
- 4.3 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen (s. Ziff. 6.a)) nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
- 4.4 Werden einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonst wichtigen Gründen (z.B. Verletzung) nicht wahrgenommen, besteht kein Anspruch auf Erstattung. Wir bemühen uns jedoch um eine Erstattung der ersparten Aufwendungen bei den Leistungsträgern.
V. Teilnahmebedingungen
Der Veranstalter benötigt für die Kurse eine Mindestteilnehmerzahl, wie jeweils angegeben. Bei den Fahrtechnikkursen sind dies jeweils 4 Teilnehmer. Der Veranstalter kann daher bei Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl bis zum 7. Tag vor Seminarbeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mindestanzahl von 4 Personen nicht erreicht wird.
VI. Aufhebung des Vertrages wegen höherer Gewalt
Wird die Reise / der Kurs infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbar höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten in Folge höherer Gewalt sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
VII. Haftpflicht des Fahrtechnikveranstalters und Teilnahmegenehmigung
- 7.1 Jeder Teilnehmer des/der Fahrtechnikkurses/Camps/Tour ist an die für die Durchführung des Fahrtechnikseminars/Camp/Tour erforderlichen Anweisungen vom Seminarleiter oder sonstigen Personal gebunden. Er haftet für Schäden, die durch Nichtbeachtung solcher Anweisungen oder entsprechenden Verhalten entstehen. Jeder Seminarteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass andere Teilnehmer nicht gestört und gefährdet werden. Bei Verstößen gegen die Anordnungen des Ausbildungsleiters kann der Teilnehmer vom Training ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Teilnehmergebühr besteht nicht.
- 7.2 Am Fahrtechnikseminar/Camp/Tour kann nur teilnehmen, wer voll fahrtüchtig ist. Jede Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit, insbesondere durch Alkohol oder Medikamente sind zu unterlassen und führt zum Ausschluss vom Training. Eine Teilnahme erfolgt immer auf eigenes Risiko unter Ausschluss jeglicher Haftung des Trainingsleiters.
- 7.3 Die Teilnehmer verpflichten sich während des Fahrtechniktrainings/Camps/Tour die erforderliche selbst bereitzustellende Schutzkleidung, insbesondere einen Fahrradhelm, zu tragen. Ohne Fahrradhelm wird jeder Teilnehmer vom Kurs ausgeschlossen, ein Recht auf Rückzahlung der Kursgebühr besteht nicht.
- 7.4 Den Teilnehmern ist bekannt, dass Mountainbike fahren, insbesondere Downhill, eine gefährliche Sportart ist, die ein hohes Verletzungsrisiko in sich birgt. Die Teilnehmer verzichten daher auf die Geltendmachung von deliktischen und vertraglichen Ansprüchen. Ebenso ist diese Sportart verbunden mit einer hohen Körperbelastung. Ob die Gesundheit jedes Teilnehmers den Anforderungen einer solchen Sportreise gewachsen ist, sollte jeder im Zweifelsfalle durch einen Arzt beurteilen lassen. Für Schäden, die der Teilnehmer sich oder anderen zufügt, ist er selbst verantwortlich.
- 7.5 Die Teilnehmer haben selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz Sorge zu tragen. Der Veranstalter schließt jede Haftung aus.
- 7.6 Schadensfälle während der Veranstaltung sind unmittelbar mit dem zu Schaden gekommenen eigenverantwortlich zu klären.
VIII. Gewährleistung
- 8.1 Abhilfe Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
- 8.2 Minderung des Reisepreises Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel während der Reise schriftlich anzuzeigen.
- 8.3 Kündigung des Vertrages Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
- 8.4 Schadensersatz Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
IX. Beschränkung der Haftung
- 9.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. - 9.2 Für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis EUR 250.000,00 je Kunde und Reise. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise EUR 4.100,00 übersteigt der 3-fache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
- 9.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
- 9.4 Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
X. Haftungsauschluss
- 10.1 Inhalt des Onlineangebotes Mountainbike-Trifelsland selbst , seine Autoren sowie seine Informationszubringer sind stets bemüht, qualitativ hochwertige Informationen auf dieser Website zur Verfügung zu stellen. Trotzdem übernimmt Mountainbike-Trifelsland keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen Mountainbike-Trifelsland oder einzelne Autoren, die sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, welche durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens Mountainbike-Trifelsland oder seiner Autoren kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Mountainbike-Trifelsland behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.
- 10.2. Verweise und Links Sofern auf Verweisziele (“Links”) direkt oder indirekt verwiesen wird, die außerhalb des Verantwortungsbereiches des Autors liegen, haftet dieser nur dann, wenn er von den Inhalten Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar wäre, die Nutzung im Falle rechtswidriger Inhalte zu verhindern. Für darüber hinausgehende Inhalte und insbesondere für Schäden, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung solcherart dargebotener Informationen entstehen, haftet allein der Anbieter dieser Seiten, nicht derjenige, der über Links auf die jeweilige Veröffentlichung lediglich verweist. Diese Einschränkung gilt gleichermaßen auch für Fremdeinträge in vom Autor eingerichteten Gästebüchern, Diskussionsforen und Mailinglisten.
- 10.3. Urheberrecht Die Urheber- und Nutzungsrechte (Copyright) für Texte, Grafiken, Bilder, Design und Quellcode liegen bei Mountainbike-Trifelsland. Das Vervielfältigen aller Daten, insbesondere unsere Touren, Kurse und Bilder bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Betreibers dieser Webseite. Die nicht-kommerzielle Erstellung, Verwendung und Weitergabe von Kopien in elektronischer oder ausgedruckter Form sind erlaubt, wenn der Inhalt unverändert bleibt und die Quelle angegeben wird (www.mountainbike-trifelsland.de) und keine Rechte Dritter betroffen sind.
XI. Gutschein
Der entsprechende Betrag für den jeweiligen Gutschein ist vorab zu entrichten. Bei Zahlungseingang wird der Gutschein sofort versendet. Der Gutschein ist innerhalb des genannten Betrags gültig. Sollte der Gutschein vom Betrag des Kurses abweichen oder nach einer Preiserhöhung eingesetzt werden, ist die Differenz vom Teilnehmer zu entrichten. Gutscheine können über einen bestimmten Kurs oder auch über einen vereinbarten Betrag ausgestellt werden.
XII. Allgemeine Mietvertragsbedingungen
Leihbike/Leihmaterialübergabe und Leihbike/Leihmaterialrückgabe
Der Mieter haftet für sämtliche Aufwendungen, die dem Vermieter für Reparaturen, Wertverlust oder Ersatz anlässlich von Schäden am, oder Verlust des Mountainbikes/Leihmaterial oder Teilen davon entstehen.
- 12.1. Bei Übergabe und Rücknahme des Mountainbikes/Leihmaterial werden die am Mountainbike/Leihmaterial vorhandenen Schäden am Mietvertrag festgehalten und durch die Unterschrift des Mieters bestätigt. Der Mieter hat für sämtliche Schäden zu haften, die anlässlich der Leihbike/Leihmaterialrücknahme, zusätzlich zu den bei der Übergabe vermerkten Schäden, festgestellt werden. Eine nachträgliche Geltendmachung von angeblich bereits bei der Übergabe des Mountainbikes/Leihmaterial vorhandenen Schäden ist nicht zulässig.
- 12.2. Die Rückgabe des Mountainbikes/Leihmaterials kann nur während der auf dem Mietvertrag angegebenen Betriebszeiten des Vermieters erfolgen.
- 12.3. Rückstellungen außerhalb der Öffnungszeiten sind nicht zulässig. Erfolgt die Rückstellung des Mountainbikes/Leihmaterials an den Vermieter außerhalb der Betriebszeiten bzw. ohne Bestätigung der Rücknahme durch einen Budget Mitarbeiter, so haftet der Mieter bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Inbesitznahme durch den Vermieter für den Verlust und für alle festgestellten Schäden, welche bei der Übernahme des Mountainbikes/Leihmaterials durch den Mieter nicht im Mietvertrag festgehalten worden waren.
- 12.4. Der Mieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das Mountainbike vor Rückstellung zu reinigen; im Fall einer erheblichen über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehenden Verschmutzung ist der Vermieter aber berechtigt, dem Mieter zusätzliche Reinigungskosten in Rechnung zu stellen. Sollte eine Feststellung des Zustandes des Bikes/Leihmaterials, insbesondere eine Überprüfung auf zusätzliche Beschädigungen aufgrund der Verschmutzung des Bikes/Leihmaterials nicht möglich sein, behält sich der Vermieter das Recht vor, das Mountainbike/Leihmaterial vor einer Bestätigung der Rücknahme zu reinigen.
XIII. Mietzeit und Kündigung
- 13.1. Die Mietdauer beginnt mit dem im Vertrag vereinbarten Tag, auch wenn der Mietgegenstand vom Mieter, gleichgültig aus welchem Grund, nicht übernommen wird.
- 13.2. Die Mietdauer endet mit der Rückgabe im vertragsgemäßem Zustand im vereinbarten Depot zur üblichen Geschäftszeit, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
- 13.3. Zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ist der Vermieter u.a. berechtigt, wenn der Mieter mit der Zahlung des vereinbarten Mietpreises oder einer Vorauszahlung in Verzug gerät, wenn der Mieter Pflichten aus diesem Vertrag trotz Abmahnung nicht erfüllt oder wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters eine weitere Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr als gesichert erscheinen lassen und der Mieter auf Verlangen des Vermieters nicht unverzüglich eine angemessene Sicherheit leistet.
- 13.4. Hat der Mieter, aus welchen Gründen auch immer, dem Vermieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Mietvertrages zu leisten, dann ist der Vermieter berechtigt, pauschal 30 % der für den fraglichen Zeitraum vereinbarten Miete als Schadensersatz zu fordern, wobei dem Vermieter der Nachweis eines höheren Schadens und dem Mieter der Nachweis eines geringeren Schadens freisteht.
XIV. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern diese möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
Schäden oder Zustellungsverzögerung bei Flugreisen bitten wir unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Anzeigen nicht ausgefüllt worden ist.
XV. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
XVI. Allgemeines
- 16.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Seminar/Reisevertrags wird nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages.
- 16.2. Abweichungen vom schriftlichen Angebot oder den Bedingungen bedürfen, ebenso wie ergänzende Vereinbarungen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter.
- 16.3. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend. Bei der Buchung von Reisen die durch einen Fremdveranstalter durchgeführt werden, gelten die jeweiligen Stornobedingungen des Veranstalters.